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anfrage@wekita-muenchen.de

Erreichbarkeit

Montag - Freitag 8:00-13:00

WEKITA Nietzschestraße

Unser Standort in Milbertshofen, ist ein Ort der Geborgenheit und des gemeinsamen Lernens für bis zu 15 Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren. Wir befinden uns inmitten des lebendigen Stadtteils Milbertshofen in München, eingebettet in eine freundliche und sichere Nachbarschaft. Unsere Einrichtung ist speziell gestaltet, um die Bedürfnisse der Kleinsten in unserer Gemeinschaft zu erfüllen. Die Einrichtung ist einladend gestaltet und bietet den Kindern viel Raum für Bewegung, Entdeckung und Kreativität.

Öffnungszeiten

Wir schließen unsere Einrichtung pro Jahr für 27 Tage.

Montag 08:00 – 15:30
Dienstag 08:00 – 15:30
Mittwoch 08:00 – 15:30
Donnerstag 08:00 – 15:30
Freitag 08:00 – 15:00

Unsere KiTas sind Gefördert durch den Freistaat Bayern mit einer staatlichen Leistung nach BayKiBiG Art. 19.

Gebühren WEKITA Nietzschestraße ab 01.01.2026

Für einen Kinderkrippenplatz gilt für Münchner Kinder folgender monatlicher Elternbeitrag

Kinder in Kinderkrippen, ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, inklusive 27 Schließtage pro Jahr.

4-5 Stunden 5-6 Stunden 6-7 Stunden 7-8 Stunden 8-9 Stunden über 9 Stunden
121,00 € 146,00 € 172,00 € 198,00 € 224,00 € 250,00 €

Für einen Kinderkrippenplatz gilt für Gastkinder folgender monatlicher Elternbeitrag

Kinder in Kinderkrippen, ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, inklusive 27 Schließtage pro Jahr.

4-5 Stunden 5-6 Stunden 6-7 Stunden 7-8 Stunden 8-9 Stunden über 9 Stunden
323,00 € 389,00 € 453,00 € 511,00 € 549,00 € 582,00 €

Verpflegungspauschale 315,00 €

Das monatlich zu entrichtende Verpflegungsgeld ist eine pauschale Gebühr und wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung erhoben. Eine (teilweise oder vollständige) Erstattung des Verpflegungsgeldes –etwa aufgrund von Abwesenheit des Kindes (z. B. Krankheit, Urlaub) oder während betreuungsfreier Tage und Schließzeiten der Einrichtung – ist ausgeschlossen. Das Verpflegungsgeld umfasst die Bereitstellung von bis zu drei Mahlzeiten pro Betreuungstag (Frühstück, Mittagessen, Nachmittagsimbiss) sowie Getränken und kleinen Zwischenmahlzeiten. Zu Beginn eines jeden weiteren KiTa-Jahres (01. September) erhöht sich der Betrag um 15,00 €.

Möglichkeiten der Ermäßigung in der MKF

Elternbeiträge können ohne Antrag reduziert werden, wenn die Eltern einen Nachweis vorlegen, dass sie Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder einen München-Pass besitzen. Bitte sprechen Sie uns in dem Fall bei Abschluss des Vertrags an.

Geschwisterermäßigung
Wenn Sie zwei oder mehr Kinder haben, die in Ihrem Haushalt leben und für die Sie Kindergeld beziehen, können wir die Beiträge entsprechend reduzieren. Wir reduzieren ab Kind “2” den Elternbeitrag um 50%. Hierfür benötigen wir als Nachweis eine Kopie des aktuellen Kindergeldbescheids.

Antrag auf Gebührenübernahme an die Wirtschaftliche Jugendhilfe
Wird bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Sozialreferates ein Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge für eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Mittagsbetreuung) gestellt, so wird im Einzelfall geprüft, in welcher Höhe (Zuschuss oder volle Kostenübernahme) die Kosten übernommen werden können.

Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:
– Nachweise über das Gesamteinkommen der Familie
– Nachweise über die Ausgaben der Familie
– Nachweis über das Sorgerecht
– Bescheinigung der Kindertageseinrichtung über die zu leistenden Beiträge und Abtretungserklärung
– Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung

Bitte reichen Sie Kopien dieser Dokumente entweder per Post bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Ihres zuständigen Sozialbürgerhauses ein oder stellen Sie den Antrag online:
https://stadt.muenchen.de/service/info/servicestelle-kita-beitraege/10390719/

Gebühren WEKITA Nietzschestraße bis 31.12.2025

Für einen Kinderkrippenplatz gilt für Münchner Kinder folgender monatlicher Elternbeitrag

Kinder in Kinderkrippen, ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, inklusive 27 Schließtage pro Jahr.

4-5 Stunden 5-6 Stunden 6-7 Stunden 7-8 Stunden 8-9 Stunden über 9 Stunden
550,00 € 660,00 € 770,00 € 880,00 € 990,00 € 1000,00 €

Hygiene- und Spielgeld 49,00 €

Das Hygiene- und Spielgeld gilt für alle Kinder pro Monat. Es beinhaltet Windeln, Feuchttücher und deckt die Kosten für Spiel- und Bastelmaterialien am Standort.

Verpflegungspauschale 119,00 €

Das Verpflegungsgeld gilt für alle Kinder, inklusive betreuungsfreier Tage und Schließzeiten, bei einer 5-Tage Woche pro Monat. Inbegriffen sind bis zu 3 Mahlzeiten täglich (Frühstück, Mittagessen, Nachmittags-Brotzeit) ebenso Getränke und Zwischenmahlzeiten.

Informationen zur Übernahme der KiTa-Kosten durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe München

Wird bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Sozialreferates ein Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge für eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Mittagsbetreuung) gestellt, so wird im Einzelfall geprüft, in welcher Höhe (Zuschuss oder volle Kostenübernahme) die Kosten übernommen werden können. Beiträge, die für den Besuch einer privaten oder freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung von den Eltern erhoben werden, können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der Familie die monatliche Einkommensgrenze nicht oder nur geringfügig überschreitet. Bei Familien, die eine der folgenden Leistungen beziehen, können Elternbeiträge ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse übernommen werden: – Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz – Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz – Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

https://stadt.muenchen.de/service/info/servicestelle-kita-beitraege/10390719/

 

Beiträge, die für den Besuch einer privaten oder freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung von den Eltern erhoben werden, können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der Familie die monatliche Einkommensgrenze nicht oder nur geringfügig überschreitet. Bei Familien, die eine der folgenden Leistungen beziehen, können Elternbeiträge ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse übernommen werden:
– Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz
– Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
– Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

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