Die folgenden Gebühren gelten voraussichtlich ab September 2024. Wir hoffen weiterhin auf Nachbesserungen der Rahmenbedingungen des neuen Defizitausgleich-Fördermodells, welchem wir zum aktuellen Stand leider nicht beitreten können. Bitte beachten Sie die unten stehenden Informationen zur Übernahme der KiTa-Kosten durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe München und folgen Sie dem Link der Stadt München. Dort finden Sie einen Rechner, um die zu erwartenden Zuschüsse anhand ihrer finanziellen Einkünfte berechnen zu können.
Für einen Kinderkrippenplatz in unseren KiTas gilt folgender monatlicher Elternbeitrag
Kinder in Kinderkrippen, ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, inklusive 30 Schließtage pro Jahr.
5-6 Stunden
6-7 Stunden
7-8 Stunden
8-9 Stunden
über 9 Stunden
660,00 €
770,00 €
880,00 €
990,00 €
1.100,00 €
Hygiene- und Spielgeld
49,00 € Das Hygiene- und Spielgeld gilt für alle Kinder pro Monat. Es beinhaltet Windeln, Feuchttücher und deckt die Kosten für Spiel- und Bastelmaterialien am Standort.
Verpflegungspauschale
119,00 € Das Verpflegungsgeld gilt für alle Kinder, inklusive betreuungsfreier Tage und Schließzeiten, bei einer 5-Tage Woche pro Monat. Inbegriffen sind bis zu 3 Mahlzeiten täglich (Frühstück, Mittagessen, Nachmittags-Brotzeit) ebenso Getränke und Zwischenmahlzeiten.
einmalige Bearbeitungsgebühr
490,00 € Zur Deckung der Verwaltungskosten erheben wir eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Aufnahme/Vertragsabschluss.
jährliche Service-Pauschale
250,00 € Die Servicepauschale wird jährlich im Dezember erhoben, zur Deckung der Ausgaben für zusätzlich benötigtes pädagogisches Personal und Springer.
Informationen zur Übernahme der KiTa-Kosten durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe München
Wird bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Sozialreferates ein Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge für eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Mittagsbetreuung) gestellt, so wird im Einzelfall geprüft, in welcher Höhe (Zuschuss oder volle Kostenübernahme) die Kosten übernommen werden können.
Beiträge, die für den Besuch einer privaten oder freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung von den Eltern erhoben werden, können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der Familie die monatliche Einkommensgrenze nicht oder nur geringfügig überschreitet. Bei Familien, die eine der folgenden Leistungen beziehen, können Elternbeiträge ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse übernommen werden: – Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz – Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz – Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz