In unseren Großtagespflegestellen *GTP* werden Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme von Förderung gemäß §§ 23 ff. SGB VIII erhoben

Die Kostenbeiträge sind nach Buchungsstufen gestaffelt. Wir bieten Betreuungsplätze in Stufe 5 an. Dieser Beitrag ist monatlich an die Landeshauptstadt München zu entrichten.

Stufe 1Bis zu 20 Stunden pro Woche38,00€
Stufe 2Mehr als 20 bis zu 25 Stunden pro Woche48,00€
Stufe 3Mehr als 25 bis zu 30 Stunden pro Woche58,00€
Stufe 4Mehr als 30 bis zu 35 Stunden pro Woche69,00€
Stufe 5Mehr als 35 bis zu 40 Stunden pro Woche79,00€
Stufe 6Mehr als 40 bis zu 45 Stunden pro Woche90,00€
Stufe 7Mehr als 45 Stunden pro Woche100,00€
Tabelle der Landeshauptstadt München Sozialreferat Stadtjugendamt Kindertagesbetreuung


Manche unserer Großtagespflegestellen erheben darüber hinaus weitere monatliche Beiträge

Dies ist abhängig von den Standortgegebenheiten und den standortbezogenen Förderbedingungen.

Bearbeitungsgebühr250,00€
Zuzahlung bei Förderung nach §§ 23 ff. SGB VIII399,00€


Für einen Kinderkrippenplatz in unseren Mini-KiTas gelten folgende Elternbeiträge

Unsere Mini-KiTas werden von der Landeshauptstadt München bezuschusst. Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen, zahlen:

Einkünfte
Euro
Über 3 bis
4 Stunden
bis 5
Stunden
bis 6
Stunden
bis 7
Stunden
bis 8
Stunden
bis 9
Stunden
über 9
Stunden
Bis einschließlich
50.000
0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€
Bis einschließlich
60.000
30,00€38,00€45,00€53,00€60,00€68,00€75,00€
Bis einschließlich
70.000
43,00€54,00€65,00€77,00€88,00€100,00€111,00€
Bis einschließlich
80.000
53,00€68,00€83,00€97,00€112,00€127,00€141,00€
über 80.00061,00€78,00€94,00€111,00€128,00€145,00€162,00€


Für einen Kindergartenplatz in unseren Mini-KiTas:

Aufgrund des gewährten Elternbeitragszuschusses gemäß Art. 23 Abs.3 BayKiBiG bzw. des Anpassungszuschusses der Stadt München besteht faktisch eine Befreiung von Kindergartenentgelten bzw. ist der Kindergarten mit Ausnahme des Verpflegungsentgeltes kostenfrei.


In unseren Mini-KiTas fallen zudem monatliche Verpflegungspauschalen an

Das Verpflegungsgeld beträgt für alle Kinder, inklusive betreuungsfreier Tage und Schließzeiten, bei einer 5-Tage Woche pro Monat 149,00 €. (4-Tage Woche 119,00 €) Inbegriffen sind bis zu 3 Mahlzeiten täglich (Frühstück, Mittagessen, Nachmittags-Brotzeit) ebenso Getränke und Zwischenmahlzeiten.

Verpflegungspauschale (5 Tage pro Woche)149,00€
Verpflegungspauschale (4 Tage pro Woche)1 19,00€


Einkommensabhängige Berechnung, wenn eine Ermäßigung des Elternentgelts gewünscht wird

Eine Reduzierung des Elternentgelts kann erfolgen, wenn Ihr Kind in einer Kinderkrippe oder in einem Kinderhort betreut wird und wenn der maßgebliche jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Sorgeberechtigten den Betrag von 80.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis zu 50.000 Euro wird das Elternentgelt auf 0,00 Euro ermäßigt. Bei einem anrechenbaren Einkommen zwischen 50.000 Euro und 80.000 Euro wird das Elternentgelt gemäß der Einkommensstaffelung ermäßigt. Maßgeblich für die Einkommensberechnung sind grundsätzlich die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt. Für das Einrichtungsjahr 2022/2023 sind die Einkünfte des Jahres 2020 heranzuziehen.


Geschwisterermäßigung

Besucht Ihr Kind eine nach der Münchner Förderformel geförderte Kinderkrippe oder einen geförderten Hort gelten die nachfolgenden Regelungen.
Besucht Ihr Kind einen Kindergarten, für dessen Besuch ein Elternentgelt zu entrichten ist (siehe unter „Ausnahme“ Seite 1), kann nur eine Ermäßigung mit Ordnungsnummer 3 oder höher gewährt werden. Für eine Geschwisterermäßigung werden alle Kinder berücksichtigt, die in derselben Hauptwohnung innerhalb der Familiengemeinschaft zusammenleben und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener Kindergeld erhält. Als Geschwister gelten auch Halb- und Stiefgeschwister. Die Kinder, für die diese Voraussetzungen vorliegen, werden dem Alter nach mit einer Ordnungsnummer versehen:
Das älteste Kind erhält die Ordnungsnummer 1, das zweitälteste Kind die Ordnungsnummer 2, das drittälteste Kind die Ordnungsnummer 3 und so weiter. Besucht nun ein Kind mit der Ordnungsnummer 1 eine MFF-Einrichtung, so kann es keine
Geschwisterermäßigung erhalten, ein Kind mit der Ordnungsnummer 2 bekommt eine Ermäßigung um eine Einkommensstufe, Kinder mit der Ordnungsnummer 3 und höher können vollständig von den Elternentgelten befreit werden. Eine Geschwisterermäßigung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Kindergeldbezug nachgewiesen wird. In der Regel benötigen Sie dazu einen aktuell gültigen Kindergeldbescheid der Familienkasse bzw. einen geeigneten Kontoauszug. Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür im September vorliegen.