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Für einen Kinderkrippenplatz in unseren KiTas gelten folgende Elternbeiträge

Unsere KiTas werden von der Landeshauptstadt München bezuschusst. Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen, zahlen:

Einkünfte
Euro
Über 3 bis
4 Stunden
bis 5
Stunden
bis 6
Stunden
bis 7
Stunden
bis 8
Stunden
bis 9
Stunden
über 9
Stunden
Bis einschließlich
50.000
0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€0,00€
Bis einschließlich
60.000
30,00€38,00€45,00€53,00€60,00€68,00€75,00€
Bis einschließlich
70.000
43,00€54,00€65,00€77,00€88,00€100,00€111,00€
Bis einschließlich
80.000
53,00€68,00€83,00€97,00€112,00€127,00€141,00€
über 80.00061,00€78,00€94,00€111,00€128,00€145,00€162,00€


In unseren KiTas fallen zudem monatliche Verpflegungspauschalen an

Das Verpflegungsgeld beträgt für alle Kinder, inklusive betreuungsfreier Tage und Schließzeiten, bei einer 5-Tage Woche pro Monat 149,00 €. Inbegriffen sind bis zu 3 Mahlzeiten täglich (Frühstück, Mittagessen, Nachmittags-Brotzeit) ebenso Getränke und Zwischenmahlzeiten.


Einkommensabhängige Berechnung, wenn eine Ermäßigung des Elternentgelts gewünscht wird

Eine Reduzierung des Elternentgelts kann erfolgen, wenn Ihr Kind in einer Kinderkrippe oder in einem Kinderhort betreut wird und wenn der maßgebliche jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Sorgeberechtigten den Betrag von 80.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis zu 50.000 Euro wird das Elternentgelt auf 0,00 Euro ermäßigt. Bei einem anrechenbaren Einkommen zwischen 50.000 Euro und 80.000 Euro wird das Elternentgelt gemäß der Einkommensstaffelung ermäßigt. Maßgeblich für die Einkommensberechnung sind grundsätzlich die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt.


Geschwisterermäßigung

Besucht Ihr Kind eine nach der Münchner Förderformel geförderte Kinderkrippe oder einen geförderten Hort gelten die nachfolgenden Regelungen.
Besucht Ihr Kind einen Kindergarten, für dessen Besuch ein Elternentgelt zu entrichten ist (siehe unter „Ausnahme“ Seite 1), kann nur eine Ermäßigung mit Ordnungsnummer 3 oder höher gewährt werden. Für eine Geschwisterermäßigung werden alle Kinder berücksichtigt, die in derselben Hauptwohnung innerhalb der Familiengemeinschaft zusammenleben und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener Kindergeld erhält. Als Geschwister gelten auch Halb- und Stiefgeschwister. Die Kinder, für die diese Voraussetzungen vorliegen, werden dem Alter nach mit einer Ordnungsnummer versehen:
Das älteste Kind erhält die Ordnungsnummer 1, das zweitälteste Kind die Ordnungsnummer 2, das drittälteste Kind die Ordnungsnummer 3 und so weiter. Besucht nun ein Kind mit der Ordnungsnummer 1 eine MFF-Einrichtung, so kann es keine
Geschwisterermäßigung erhalten, ein Kind mit der Ordnungsnummer 2 bekommt eine Ermäßigung um eine Einkommensstufe, Kinder mit der Ordnungsnummer 3 und höher können vollständig von den Elternentgelten befreit werden. Eine Geschwisterermäßigung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Kindergeldbezug nachgewiesen wird. In der Regel benötigen Sie dazu einen aktuell gültigen Kindergeldbescheid der Familienkasse bzw. einen geeigneten Kontoauszug. Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür im September vorliegen.

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